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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der oeding magazin GmbH (Stand 15.12.2016)

  1. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt, auch wenn die

oeding magazin GmbH im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nimmt.

Bei Anzeigenaufträgen für die von der oeding magazin GmbH verlegten Medien gelten zusätzlich neben diesen Geschäftsbedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zeitungen und Zeitschriften. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

  1. Agenturleistungen

    1. In Agenturhonoraren sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbetext enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungs- und sonstige Rechtsübertragungen, sowie tech- nische Kosten wie Desktop-Publishing, Satz, Reproduktionen, Lithografien, Fotoarbeiten, Fotoabzüge, Retu- schen, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (z. B. Marktforschung) etc. je nach entsprechendem Aufwand.

Mit der Zahlung eines Agenturhonorares einschließlich Übertragung des Vervielfältigungsrechtes erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem verein- barten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Zweck hinaus, ist eine neuerliche Ver- einbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mitübertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt.

Sofern die Honorierung der oeding magazin GmbH nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, ge- schieht dies in Anlehnung an die branchenübliche Honorarforderung.

    1. Kommt eine von der oeding magazin GmbH ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzepti- on aus Gründen, die die oeding magazin GmbH nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der oeding magazin GmbH davon unberührt.

    1. Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Entwürfen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), an- sonsten sind sie gesondert zu regeln.

    1. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der oeding magazin GmbH nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Haftung für die wettbewerbs- rechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden.

    1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der oeding magazin GmbH im Angebotsstadium eingereichte Vorschläge zu verwenden oder weiterzureichen und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich ge- schützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung oder Weiterreichung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der oeding magazin GmbH und sind in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages vom Auftraggeber zurückzu- geben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber.

    2. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestä- tigung. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist die oeding magazin GmbH von jeder

Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Bei kleineren Aufträgen ist die oeding magazin GmbH nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der oeding magazin GmbH. In allen Druck-verfahren gelten bei farbigen Reproduktionen geringfügige Farbabweichungen vom Original nicht als Grund für eine Mängelrüge. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Druckergebnis.

    1. Preisangebote gelten unter dem Vorbehalt, dass die per Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Des Weiteren beruhen die Preise auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kostenfakto- ren. Änderungen bis zur Lieferung und/oder Leistung berechtigen die oeding magazin GmbH zur Preiskor- rektur, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung und/oder Leistung mehr als vier Monate vergangen sind. Liegt dem Preisangebot sowie der Auftragsbestätigung offenbar ein falscher Preis auf Grund von Über- tragungsfehlern zu Grunde, so ist die oeding magazin GmbH berechtigt, eine nachträgliche Preiskorrektur vorzunehmen.

    1. Die oeding magazin GmbH ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Ei- genwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Die obligatorischen Belegexemplare sind der oeding magazin GmbH nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der oeding magazin GmbH nur zur Veröffentlichung oder Vervielfälti- gung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Der Auftrag- geber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat die oeding magazin GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

    1. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

  1. Fremdleistungen

  1. Die oeding magazin GmbH überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der oeding magazin GmbH, für die Ausführung ihrer Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

  2. Werden von der oeding magazin GmbH im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag anderweitig vergeben, so berechnet die oeding magazin GmbH die für die Angebotsein- holung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die oeding magazin GmbH abgewickelt, wird die branchenübliche Bearbeitungspauschale „Servicefee“ aufgeschlagen.

  1. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die oeding magazin GmbH gegenüber dem Dritten keinerlei Haftung. Die oeding magazin GmbH tritt lediglich als Mittler auf.

  2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme bestellter Werbemittel, Druckauflagen etc. verpflichtet. Bei Werbe- mittel-, Druckaufträgen etc. können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

  1. Eigentumsvorbehalt, Reklamationen

  1. Gelieferte Werbemittel, Druckerzeugnisse etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der

oeding magazin GmbH.

  1. Reklamationen für Lieferungen und Leistungen sind der oeding magazin GmbH innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen.

  1. Zahlung, Zahlungsverzug, Abnahmeverzug

    1. Die oeding magazin GmbH ist in jedem Fall berechtigt, bei Auftragserteilung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu verlangen.

    1. Agenturhonorare zzgl. evtl. verauslagter Kosten zzgl. Mehrwertsteuer sind nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zu zahlen.

    2. Werbemittel-, Anzeigenrechnungen etc. sind sofort nach Übermittlung durch die oeding magazin GmbH an den Auftraggeber rein netto fällig. Für Schaltkosten, die vor Schalttermin zur Bezahlung fällig sind, erfolgt eine Vorausrechnung.

    1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausge- schlossen.

    2. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer eingetretenen oder bekannt gewordenen Ver- schlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder ist dieser mit Bezahlungen von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so kann die oeding magazin GmbH noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.

    3. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen der oeding magazin GmbH die Rechte aus§ 326 BGB zu. Stattdessen steht ihr aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen.

    1. Erst nach vollständiger Bezahlung des betreffenden Auftrages an die oeding magazin GmbH gehen Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte im vereinbarten Umfang an den Auftraggeber über.

  1. Haftung

  1. Die oeding magazin GmbH haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

  1. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

  1. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der oeding magazin GmbH.

  1. Wirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit

im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Braunschweig.

AGB für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften sind Vertragsbestandteil zwischen der oeding magazin GmbH (Verlag genannt) und einem Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (Auftraggeber genannt) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder Beilagen in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung. Anzeigen- oder Beilagenaufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich durch den Verlag bestätigt sind.

  1. Anzeigen und Beilagen sind zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuru- fen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln.

  1. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftragge- ber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, 90 % des Insertionspreises als Stornogebühr dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verla- ges beruht.

  1. Anzeigen und Beilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimm- ten Plätzen einer Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig vor dem veröffentlichten

Anzeigenschluss beim Verlag eingehen, dass man dem Auftraggeber gegebenenfalls noch vor dem Anzeigen- schluss über eine nicht wunschgemäße Berücksichtigung benachrichtigen kann. Rubrizierte Anzeigen wer- den in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

  1. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

  1. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Auf- träge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.

Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bin- dend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

  1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

  1. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige. Aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der

Anzeige beeinträchtigt wurde.

Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung des Verlages für grobes Verschulden seiner Erfül- lungsgehilfen beschränkt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz. Durch höhere Gewalt hervorgerufene Terminverzögerungen befreien allerdings nicht von der beiderseitigen Leistungspflicht. Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Verlag nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische, bei Vertrags- schluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Sämtliche Haftungsausschlüsse und Verjährungsregeln betreffen nicht Ansprüche aus Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit.

Rechte des Auftraggebers bei Mängeln verjähren ein Jahr nach Erscheinungsdatum. Das gilt nicht bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Erfüllungsgehilfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen dem Verlag spätestens 30 Tage nach Erscheinen schriftlich mitgeteilt werden.

  1. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

  1. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.

  1. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtli- chen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

  1. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen- stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  1. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des An- zeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschaffen werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

  1. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für den Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen.

  1. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeit-

schriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie

bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 %

bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 % bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 %

bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 % beträgt.

Darüber hinaus sind bei den Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag den Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

  1. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet.

Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote an Stelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 500 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Wei- terleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

  1. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

  1. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem umseitigen Vertragsverhältnis als Gerichtsstand Braunschweig vereinbart. Das gilt auch, wenn dieser im Inland keinen allgemeinen Ge- richtsstand hat oder sein Wohnsitz unbekannt oder im Ausland ist.

  1. Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Ab- rechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Vertrag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Rege- lungen zu ersetzen, durch die der von den Parteien erstrebte wirtschaftliche Erfolg rechtlich wirksam und am ehesten durchführbar erreicht werden kann.

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